In Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität gewinnen sogenannte Elektrofahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zunehmend an Bedeutung.
 

Die für diese Fahrzeuge häufig verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen wie Elektrofahrräder, Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes sind bislang weder national noch international beschrieben und lassen daher nicht auf deren verkehrsrechtliche Einstufung schließen. Daher besteht bei den Fahrzeugnutzern oft Unklarheit über die fahrerlaubnis-, verhaltens- und zulassungsrechtlichen Konsequenzen, die auf der verkehrsrechtlichen Einstufung der Fahrzeuge gründen.
 
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen solchen Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich ausschließlich durch Muskelkraft fortbewegten Fahrrädern gleichgestellt sind, und jenen, die als Kraftfahrzeuge eingestuft sind.
 
Verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt sind nur solche Elektrofahrräder, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Dies gilt auch, wenn diese über eine sogenannte Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
 
Für diese Fahrzeuge besteht bei deren Nutzung keine Versicherungs- und Schutzhelmtragepflicht. Zum Betrieb dieser Fahrzeuge ist zudem keine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
 
Elektrofahrräder, die nicht den vorgenannten Bedingungen entsprechen (zum Beispiel höhere Nenndauerleistung oder höhere Geschwindigkeiten), fallen in den Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschriften zur Typgenehmigung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen) und sind als Krafträder bzw. Kleinkrafträder einzustufen.
Quelle BMVI
 
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